Diese Geschäftsbedingungen für den Kauf des Produktes -myho- werden abgeschlossen zwischen EPS Software GmbH, Kaprunerstr. 7, 5700 Zell am See, im Folgenden kurz EPS genannt, seinen Vertriebspartnern, die sich in gesonderter Vereinbarung als solche deklarieren, in Folge -Vertriebspartner- genannt, und ihren Auftraggebern, sofern diese Unternehmer sind, im Folgenden kurz Auftraggeber genannt. - Stand 01.05.2015 -
EPS und seine Vertriebspartner erbringen ihre Leistungen gegenüber Unternehmern ausschließlich auf der Grundlage des vorliegenden Rahmenvertrages sowie der jeweils gültigen Verfassung etwaige schriftlicher oder interaktiver Preislisten und Produktbeschreibungen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages darstellen. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen der Schriftformerfordernis. Entgegenstehende oder vom Vertrag abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von EPS ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von EPS. Die Angebote von EPS und ihren Vertriebspartnern sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei EPS gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrages durch EPS zustande. Die Annahme des Auftrages hat grundsätzlich durch Schriftform, also durch eine Auftragsbestätigung oder E-Mail von EPS oder einem seiner Vertriebspartner zu erfolgen.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der auf der Webseite oder im Angebot enthaltenen schriftlichen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Auftraggeber hat EPS bei Individualanpassungen unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber hat den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben an EPS verzögert oder wiederholt werden müssen. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten und Informationen auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit und insbesondere auf eventuell bestehende Urheber- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Auftraggeber bestätigt, dass sie frei von Rechten Dritter sind und dass er sich nicht rechtswidrig verhält, indem er diese Daten und Informationen zur Verfügung stellt. EPS haftet nicht für die Verletzung von Rechten Dritter durch Daten und Informationen, welche durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Wird EPS wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, EPS schad- und klaglos zu halten. Alle Leistungen von EPS im Rahmen von Individualanpassungen sind vom Auftraggeber zu prüfen und innerhalb einer Woche freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie vom Auftraggeber als genehmigt. Individuell erstellte Leistungen hat der Auftraggeber spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch EPS abzunehmen. Die Abnahme wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 4 Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Leistung als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Produktivbetrieb gilt die Lieferung jedenfalls als abgenommen, unabhängig davon ob seitens EPS individuelle Leistungen erbracht wurden oder das Produkt mit seinen Standardfunktionen zum Einsatz kommt. Soweit die Leistungen von EPS Wartungsarbeiten oder Ähnliches beinhalten, schuldet EPS keine bestimmte Reaktionszeit, es sei denn, dies ist nicht anders in einem gesonderten Vertrag oder Vertragszusatz vereinbart. Alle Rechte an vereinbarten Leistungen oder Werken stehen, sofern nicht anders vereinbart, EPS bzw. deren Lizenzgeber zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen bzw. Werke nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken im vereinbarten oder im Fall, dass nichts vereinbart wurde, in dem Vertragszweck entsprechenden Umfang zu nutzen.
Die verbindliche Vereinbarung von Fristen und Terminen ist nur in Schriftform möglich. EPS und seine Vertragspartner bemühen sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung von Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er EPS eine angemessene, mindestens 14-tägige Nachfrist gewährt hat, die mit Eingang eines eingeschriebenen Mahnschreibens beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz von EPS. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von EPS entbinden EPS von der Einhaltung des Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die Kosten von Programmträgern oder allfälligen Vertragsgebühren können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Kosten für Fahrt-/Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert gemäß dem ihm vorliegenden Angebot bzw. Auftrag in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Die gültigen Stunden- bzw. Tagessätze sind am Angebot und Auftrag ersichtlich. Alle Leistungen von EPS oder einem seiner Vertriebspartner, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Der dafür anfallende Stunden bzw. Tagessatz ist dem Angebot/Auftrag zu entnehmen. EPS Software und seine Vertriebspartner sind berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes aliquote Vorschüsse zu verlangen bzw. Teilleistungen zu verrechnen, die zuvor im Auftrag mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten einer individuellen Anpassung mehr als 15 % des im Auftrages festgehaltenen Wertes übersteigen, ist EPS verpflichtet, den Auftraggeber über die veränderte Situation zu informieren. Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt.
Die Rechnungen von EPS Software und seinen Vertriebspartnern sind netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anders vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu begleichen. Bei verspäteter Zahlung gelten die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen als vereinbart. EPS und seine Vertriebspartner behalten sich das Recht vor, die Leistungen und Services bei unvollständiger Bezahlung auf Leserechte einzuschränken und Schreibrechte zu deaktivieren, bis offene Rechnungen ausgeglichen sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen. Im Falle eines Zahlungsverzuges können EPS und seine Vertriebspartner sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossene Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn fordern. EPS ist in diesem Fall auch berechtigt, den Schreibzugriff auf Websites und Webservices zu sperren. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen die von EPS aufzurechnen, es sei denn die Forderung des Auftraggebers wurde von EPS schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgelegt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
Erhalten EPS oder einer seiner Vertriebspartner nach einer Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen und Unterlagen sowie deren Inhalt im Eigentum von EPS bzw. deren Vertriebspartner. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese, in welcher Form auch immer weiter zu nutzen. Die Weitergabe dieser Dokumente sowie das Wissen über die Leistungen an Dritte oder deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von EPS oder deren Vertriebspartner nicht zulässig. Ebenso ist dem Auftraggeber die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt, und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung eines allfälligen Präsentations-Honorares erwirbt der Auftraggeber keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Ideen und Konzepten. Die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte können von EPS anderweitig verwertet werden.
Die Gewährleistung ist auf 6 Monate ab Übergabe beschränkt. Mängel gelten nur dann als Mängel, wenn sie reproduzierbar sind, das heißt, dass der Erwerber in der Lage ist, auf Verlangen vorzuführen, unter welchen Bedingungen sie auftreten. Der Auftraggeber hat alle Leistungen unverzüglich nach Freigabe bzw. Fertigstellung zu überprüfen und allfällige Mängel binnen 14 Tagen schriftlich zu rügen und zu begründen. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist (in Vereinbarung mit dem Auftraggeber) behoben. Dem Auftraggeber steht ausschließlich das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung zu. EPS ist berechtigt, die Verbesserung bzw. den Austausch der Leistung zu verweigern, wenn dies unmöglich ist oder wenn diese einerseits für EPS mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist und andererseits der Mangel für den Auftraggeber keine wesentliche Einschränkung darstellt. In diesen Fällen steht dem Auftraggeber eine entsprechende Preisminderung zu. Die Beweislastumkehr gemäß Â§ 924 ABGB zu Lasten von EPS ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Einspielens eines Updates, der Zeitpunkt zur Feststellung eines Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz von EPS beruhen.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und EPS ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Erfüllungsort ist der Sitz von EPS in Zell am See. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen EPS und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige österreichische Gericht Zell am See vereinbart.